Honorar

Anwaltliches Honorar ist – mangels abweichender Vereinbarung – nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, häufig in Verbindung mit den autonomen Honorarrichtlinien, zu bemessen. Alle anwaltlichen Tätigkeiten sind davon erfasst, doch gelten diese Bestimmungen insbesondere für gerichtliche Tätigkeiten und Forderungseintreibungen.

Im Zivilverfahren trägt jede Partei die Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugengebühren zunächst selbst. Die im Prozess unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei schließlich diese Kosten ersetzen. Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen werden die Kosten dementsprechend aufgeteilt. Im Außerstreit- und Insolvenzverfahren, wie auch im Verwaltungsverfahren – ausgenommen bei Anrufung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – gibt es keinen Kostenersatz. Das Strafverfahren kennt abweichende Kostenersatzregeln.

Stundensatzhonorare, das bedeutet eine Honorierung nach Zeitaufwand, werden häufig in wirtschaftlichen Angelegenheiten vereinbart.

Zu den Honorarbeträgen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

Wir erachten uns an die Empfehlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der ersten anwaltlichen Auskunft gebunden. Dementsprechend ist diese kostenlos, doch dient nur einer ersten Orientierung, ob eine rechtsfreundliche Vertretung in der jeweiligen Causa überhaupt zweckentsprechend erscheint. Darüber hinausgehende Anfragen und Auskünfte werden nach Hinweis auf Entstehen eines Kostenanspruches erteilt.