Die Rücktrittserklärung
Wenn ein Schuldner mit der Herstellung oder Lieferung einer vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Gläubiger grundsätzlich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Allerdings muss er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist setzen, in der dieser die Leistung noch nachholen kann. Es kommt jedoch häufig vor, dass Gläubiger nach monatelanger Verzögerung den Rücktritt erklären, ohne eine Frist zur Nachholung festzulegen. In solchen Fällen könnte der Schuldner trotzdem Erfüllung verlangen, da ihm keine Gelegenheit zur Nachholung eingeräumt wurde.
Ein Rücktritt ist eine einseitige Erklärung, die erst wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht. Rückwirkend wird dadurch der Vertrag aufgelöst, und die Parteien müssen alles zurückgeben, was sie im Rahmen des Vertrages erhalten haben. Die rechtliche Wirkung des Rücktritts ist, dass der Vertrag schuldrechtlich rückwirkend aufgelöst wird, das bedeutet, dass wechselseitige Leistungen zurückgefordert werden. Sachenrechtlich hingegen wirkt der Rücktritt nur für die Zukunft, was bedeutet, dass bereits übertragene Sachen oder Rechte in der Regel nicht rückabgewickelt werden müssen.
Im Allgemeinen muss vor einem Rücktritt eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, es sei denn, der Schuldner verweigert die Erfüllung endgültig oder ist offensichtlich nicht in der Lage, die Leistung nachzuholen. In diesem Fall kann der Gläubiger auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt vom Vertrag muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. In den meisten Fällen genügt es, den Rücktritt einfach mitzuteilen, etwa durch eine Klage oder eine andere klare Erklärung. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen für den Rücktritt eine schriftliche Form erforderlich ist, insbesondere bei bestimmten Verbraucherverträgen.
Im elektronischen Rechtsverkehr gilt eine Rücktrittserklärung als zugegangen, sobald sie von der anderen Partei unter normalen Umständen abgerufen werden kann, zum Beispiel über eine E-Mail.
Für Verbraucher gibt es zusätzlich besondere Regelungen. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden – etwa am Telefon oder bei einem Haustürgeschäft – haben Verbraucher in der Regel 14 Tage Zeit, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Verbraucher jedoch selbst den Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen hat, um den Vertrag abzuschließen, besteht kein Rücktrittsrecht.